bibus-AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Die allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verkäufe durch BIBUS METALS AG („Bibus“) an den Kunden.

Kontakt zu BIBUS METALS GmbH

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Verkäufe durch die BIBUS METALS GmbH („Bibus“) an den Kunden. Anderslautende Bedingungen der Kunden finden keine Anwendung, solange sie von Bibus nicht ausdrücklich und schriftlich angenommen werden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, insbesondere bei Abrufaufträgen und Rahmenvereinbarungen.

2. Angebote und Bestellungen

Unsere Preise und Zuschläge sind grundsätzlich freibleibend. Unsere Angebote gelten nur für umgehende Entscheidung und stehen unter Vorbehalt der Werksannahme. Falls sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Marktverhältnisse ändern (Verteuerungen durch Legierungszuschläge, Zoll-, Fracht- oder behördliche Preiserhöhungen, Devisen- oder Währungsmaßnahmen wie z.B. Neufestsetzung von Wechselkursen, und dergleichen), ist Bibus berechtigt, Preise und Bedingungen den veränderten Verhältnissen anzupassen. Für Waren ab Lager oder Werkslager sind sie unverbindlich. Verkäufe und alle anderen Rechtsgeschäfte, an denen unsere Vertreter oder Angestellten mitwirken, sind für Bibus nur verbindlich, wenn Bibus sie schriftlich bestätigt. Kundenbestellungen ab Herstellerwerk sind für Bibus erst nach ihrer schriftlichen Bestätigung der Annahme durch Bibus verbindlich.

3. Spezifikationen

Nach Ablauf der festgesetzten Fristen in den Angeboten der Bibus können Spezifikationen des Kunden hinsichtlich der einzelnen Waren nicht mehr erfolgen. Bibus nimmt im Übrigen Spezifikationen nur unter dem Vorbehalt an, dass sie auch vom Herstellwerk, bei dem Bibus die Ware bezieht, akzeptiert werden.

4. Zahlung

Rechnungen der Bibus sind in der Faktura-Währung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Danach ist ein Verzugszins von mindestens 6% per Annum geschuldet, sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart ist. Als Lieferdatum gilt unabhängig vom Eintreffen der Ware beim Käufer der Tag der Übergabe der Ware an die Abgangsstation oder den Spediteur. Wir behalten uns das Recht vor, Zahlungserfahrungen einem Informationsportal zur Verfügung zu stellen. Bei Zahlungsverzug werden Mahn- und Inkassogebühren erhoben. Zudem ist Bibus berechtigt, die Zahlungskonditionen bei veränderten Marktbedingungen oder bei negativen Zahlungserfahrungen mit einem Kunden anzupassen (z.B. durch Anpassung von Zahlungsfristen, Verzugszins etc.). Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum der Bibus.

5. Lieferung

Vom Kunden angesetzte oder von Bibus genannte Liefertermine sind keine Fixtermine. Die Liefertermine verlängern sich, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereichs von Bibus liegen. Aus verspäteter oder unterbliebener Lieferung kann der Kunde gegenüber Bibus nur dann Ansprüche geltend machen, wenn er Bibus Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Falls der Kunde Prüfungs- oder Abnahmeatteste wünscht, hat er dies spätestens bei seiner Bestellung mitzuteilen. Die Kosten für die Atteste und Prüfungsabnahmen gehen zu Lasten des Kunden. Die in den Herstellwerken oder im Lager ermittelten Angaben über Gewicht und Umfang der Lieferung sind für die Rechnungsstellung der Bibus maßgebend. Die in den Herstellwerken geltenden Toleranzwerte gelten auch für die Lieferung der Bibus.

Bei Vereinbarung einer Lieferung auf Abruf hat der Kunde die vertraglich vereinbarte Warenmenge bis spätestens zur Beendigung des 12-monatigen Vertragsverhältnisses vollständig abzurufen, sofern keine andere Abruffrist vereinbart worden ist. Unterlässt der Kunde den Abruf innerhalb dieser Frist, so kann Bibus (i) entweder auf die Lieferung des noch nicht abgerufenen Vertragsvolumens verzichten und Schadenersatz (positives Vertragsinteresse) verlangen, (ii) oder den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz (negatives Vertragsinteresse) verlangen oder (iii) weiterhin die Abnahme des noch nicht abgerufenen Vertragsvolumens durch den Kunden und Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Auf das noch nicht abgerufene Vertragsvolumen schuldet der Kunde einen Verzugszins von mindestens 6 % per Annum, sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart ist. Der Kunde trägt zudem das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware.

6. Transport

Der Transport der Ware erfolgt gänzlich auf Rechnung des Kunden, unter Ausschluss jeglicher Haftung der Bibus für Transport, Verfrachtung und Verpackung. Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Ware ab Herstellwerk oder ab Lager auf den Kunden über. Diese Regelung der Gefahrtragung gilt auch, wenn Bibus ausnahmsweise einen Teil der oder sämtliche Transportkosten übernimmt. Im Übrigen gelten die Regeln der INCOTERMS in der neuesten Fassung.

7. Gewährleistung, Mängelrügen

Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen und Abweichungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Der Kunde hat die Beschaffenheit der Warenlieferungen innerhalb von zehn Tagen nach deren Empfang zu prüfen.

Beanstandungen von Warenlieferungen durch den Kunden müssen innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Ware oder (bei einem verborgenen Mangel) seit dessen Entdeckung der Bibus schriftlich und mengen- / sortenmässig detailliert mitgeteilt werden.

Nach zwölf Monaten seit Empfang der Ware erlöschen sämtliche Ansprüche aus Sachmängeln, soweit wir nicht nach zwingenden gesetzlichen Regelungen länger haften. Der Käufer muss Bibus Gelegenheit geben, die beanstandete Ware im Zustand der Lieferung zu besichtigen. Kommt der Käufer diesen Pflichten nicht nach oder ist die Mängelrüge verspätet, gilt die Lieferung als genehmigt. Bei berechtigter Mängelrüge hat Bibus die Wahl, entweder die unbearbeitete mangelhafte Ware zurückzunehmen und Realersatz zu liefern oder den Minderwert durch Geldzahlung auszugleichen. Weitere Ansprüche gegenüber Bibus auf Schadenersatz, entgangenen Gewinn, auf Verzugszinsen und -strafen sind ausgeschlossen.

8. Außerordentliche Ereignisse

Außerordentliche Ereignisse, welche die vertragsgemäße Abwicklung wesentlich erschweren oder für Bibus unzumutbar machen (wie etwa allgemein erlassene oder spezifisch verfügte behördliche Restriktionen, Rohstoffmangel, Betriebsausfall, Streik, Krieg, Pandemie, Epidemie) und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, berechtigen Bibus, nach unserer Wahl entweder die von uns genannten Lieferfristen hinauszuschieben oder die Lieferung ganz oder teilweise zu unterlassen, ohne dass hieraus dem Käufer irgendwelche Entschädigungs- oder andere Ansprüche gegenüber Bibus entstehen würden.

9. Datenschutz

Der Schutz und die gesetzeskonforme Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein wichtiges Anliegen und basieren auf den gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie auf Wunsch.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz unserer jeweils handelnden Niederlassung, soweit in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Essen. Für diese allgemeinen Verkaufsbedingungen und alle Rechtsgeschäfte zwischen Bibus und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.

11. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen unberührt.

Version 06/2020